Kreditbearbeitung ist Sache der Kreditinstitute und keine Dienstleistung, die die Kunden extra bezahlen müssen. Kunden können daher bei Verbraucher-Kreditverträgen gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückverlangen. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.05.2014, deren Urteilsgründe seit dem 03.07.2014 vorliegen und unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar sind.
In der Begründung des Bundesgerichtshofs heißt es: „Die streitgegenständliche Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.“ (vgl. BGH vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13)
Von sich aus erstatten die Kreditinstitute allerdings die Bearbeitungsgebühr nicht. Betroffene müssen die Rückzahlung mindestens ausdrücklich fordern. Manche Kreditinstitute haben allerdings die interne Anweisung, erst zu zahlen, wenn der Kunde einen Rechtsanwalt einschaltet und dieser das Kreditinstitut zur Zahlung auffordert. Wenn der Kunde dem Kreditinstitut vorher ein Aufforderungsschreiben mit Firstsetzung geschickt hat und das Kreditinstitut die mit dem Aufforderungsschreiben gesetzte Frist hat fruchtlos verstreichen lassen, muss das Kreditinstitut auch die dem Kunden entstandenen Rechtsanwaltsgebühren erstatten.
Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, wie lange zurückliegend Kunden die Bearbeitungsgebühren zurückverlangen können. Bei vor dem Jahr 2011 geschlossenen Kreditverträgen berufen sich die Kreditinstitute meist auf Verjährung. Grund ist die drei-jährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Voraussichtlich am 28.10.2014 wird sich der BGH auch mit der Frage der Verjährung für Rückforderungsansprüche der Darlehensnehmer im Falle unwirksam vereinbarter Bearbeitungsentgelte zu befassen haben (anhängig BGH: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Wir werden hierüber berichten. Sicher nicht verjährt sind Erstattungsforderungen für ab dem 01.01.2011 ausgezahlte Kredite. Diese verjähren mit Ablauf des 31.12.2014, wenn der Kunde nicht vorher tätig wird und einen Mahnbescheid beantragt oder eine Klage gegen das Kreditinstitut einreicht.
